EAG

AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Kauf- und Werkverträge zwischen gewerblichen oder selbstständig beruflich tätig handelnden (Unternehmern) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen zur Beschaffung für unseren Unternehmensgegenstand.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Auftragnehmer (im Weiteren einheitlich: Auftragnehmer) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu.

Unsere Einkaufsverbindungen geltend auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis seiner entgegenstehenden Einkaufsverbindungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt den Vertrag mit uns schließt.

2. Inhalte unserer Bestellungen haben Vorrang vor unseren Allgemeinen Einkaufsverbindungen.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Im Zweifel sind unsere Bestellungen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Der Auftragnehmer hat die Bestellung fachlich zu prüfen und uns auf Irrtümer und Bedenken unverzüglich hinzuweisen. Unterlässt er den Hinweis, kann er später nicht geltend machen, dass Mängel aus unserer fehlerhaften Vorgabe in der Bestellung erfolgen.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behal-ten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert unverzüglich zurück-zugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind für die Vertragslaufzeit bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorga-ben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lie-ferant verantwortlich.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis inner-halb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt der Rechnung einschließ-lich aller Atteste, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-erhalt.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit, Vertragsstrafenvorbehalt

1. Das in der Bestellung angegebene Leistungszeitende ist als Vertragsfrist bindend.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Unterlässt der Auftragnehmer die Behinderungsmeldung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, es sei denn, die hindernden Umstände selbst und deren hindernde Wirkung sind für uns offenkundig.

3. Im Falle der Überschreitung der Leistungszeit, die als Vertragsfrist gilt, können wir eine Vertragsstrafe geltend machen, wenn die Vertragsfristüberschreitung auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückgeht. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % pro Arbeitstag, höchstens 5 %, jeweils gerechnet von der Netto-Auftragssumme.

Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe können wir bis zur Schlusszahlung auf die abschließende Berechnung für die Lieferung oder Leistung unseres Auftragnehmers geltend machen. Zur Geltendmachung genügt der Abzug bei Zahlung auf diese Rechnung.

Das Recht, einen Verzögerungsschaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Bei Geltendmachung wird die Vertragsstrafe angerechnet.

§ 5 Gefahrübergang, Dokumente

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus oder frei Baustelle zu erfolgen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

§ 6 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quali-täts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen beim Auftragnehmer fernmündlich oder in Textform eingeht. Für den Fall, dass die Ware an einen Abkäufer unmittelbar weitergegeben wird, kann auch der Abkäufer die Ware auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls gegenüber dem Auftragnehmer rügen. Die Rüge des Abkäufers steht unserer gleich.

2. Die gesetzlichen Mängelrechte stehen uns ungekürzt zu. Alle Leistungen, die schon während der Lieferung oder Leistungen als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden. Die Kündigung kann sich auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränken. Dabei kommt es nicht auf eine funktionale Abgrenzung an, vielmehr auf eine sachlich-räumliche.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, es stehen uns längere gesetzliche Fristen zu. Sie beginnt für ersatzweise gelieferte Ware am Tag der Ablieferung oder der Nacherfüllung neu. Gleiches gilt für die von Mängelbeseitigungsmaßnahmen unmittelbar betroffenen Einzelteile.

§ 7 Leistungspflichten, Umweltschutz

1. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen selbst. Zur Unterbeauftragung ist er nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die Zustimmung wird nach billigem Ermessen erteilt, wenn der Unterbeauftragte fachlich und auch sonst zur Leistungserbringung geeignet ist.

2. Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Er sichert die Umsetzung von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und der einschlägigen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und vergleichbarer Regelungen zu. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat er diese unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er die Bedenkenanzeige und führt die Umsetzung unserer gewünschten Art der Ausführung zu Fehlern, kann sich der Auftragnehmer nicht darauf berufen, unsere Wünsche zur Art der Ausführung als bindend angesehen und deshalb umgesetzt zu haben und deshalb nicht für Mängel zu haften.

3. Der Auftragnehmer wird seine Lieferungen und Leistungen sowie Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträglich gestalten. Insbesondere wird der umweltverträgliche Produkte, Verpackungen und Verfahren einsetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung den Anforderungen des Umweltschutzes Rechnung tragen.

Zur Rückgabe von Verpackungen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§ 8 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme nicht unter € 5 Mio. pro Personenschäden/Sachschäden - pauschal – zu unterhalten, stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf schriftliche Anforderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Kopie der Versicherungspolice an uns zu übersenden.

§ 9 Schutzrechte

1. Die mit der Lieferung und Leistung verbundenen Patent- und Lizenzgebühren sind mit dem vereinbarten Vertragspreis abgegolten.

2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

3. Werden wir von einem Dritten aus Rechten im Sinne des vorstehenden Absatzes in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - außergerichtliche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

4. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 9 Ziffern 2 - 4 beträgt 10 Jahre und beginnt nach vollständiger Lieferung oder Leistung.


§ 10 Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

1. Sofern wir dem Auftragnehmer Teile zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von uns zur Verfügung gestellte Sache mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den an-deren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache an-zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Kündigung, Rücktritt

1. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung sind wir berechtigt, gelieferte Ware zu verarbeiten oder Arbeitsmittel gegen vertragsgemäße Vergütung weiter zu nutzen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich den erbrachten Liefer- und Leistungsumfang nachvollziehbar aufzumessen und darzulegen, auf unser Verlangen mit uns gemeinsam festzustellen.

§ 12 Zurückbehaltung, Abtretung

1. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des AN an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle Kenntnisse über nicht offenkundige kaufmännische oder technische Details, von denen sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind durch den Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten.

2. Der Auftragnehmer behandelt den Vertragsschluss vertraulich. Ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis ist es ihm nicht gestattet, werbend auf die geschäftliche Verbindung mit uns hinzuweisen.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechs oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Greifswald aus-schließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichts-stand zu verklagen, behalten wir uns vor.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Greifswald.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.