EAG

AGBs

§ 1 - Allgemeines

(1) Diese Bedingungen gelten einheitlich für alle zwischen uns und gewerblich oder selbstständig beruflich tätig Handelnden (Unternehmern) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen geschlossenen Kauf- und Werkverträge soweit nachfolgend nicht besondere Bestimmungen für die jeweilige Vertragsart getroffen sind. Käufer und Besteller werden im Folgenden einheitlich Auftraggeber genannt.

(2) Für alle Verträge gelten ausschließlich unsere Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch ohne Widerspruch nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

(3) Alle abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zur Vertragsausführung getroffen werden, sind nur schriftlich wirksam.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages oder dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Bedingungen nicht.

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Aufforderung zur Angebotsabgabe. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen des Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) In Katalogen, Prospekten, öffentlichen Äußerungen und Ähnlichem beschriebene Angaben zu Lieferungen und Leistungen gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann gegeben, wenn unsere Angebote oder die Auftragsbestätigung solche ausdrücklich bezeichnet und die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

Erkennbare Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen werden nicht zum verbindlichen Vertragsinhalt. An ihre Stelle tritt das erkennbar Gewollte, was im Zweifel nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

(3) Von uns entgegengenommene Bestellungen und Annahmeerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbil-dungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art liegen bei uns. Nur mit unserer Zustimmung dürfen sie Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die in einem schriftlichen Vertrag von uns als solche angegeben sind.

§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise lt. Angebot als Nettopreise.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Wir sind berechtigt, Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.

(3) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen bei Zugang zur Zahlung fällig.

(4) Werden vom Auftraggeber ausgelöste Zahlungsaufträge (bankseitig) nicht ausgeführt, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Jegliche Kreditgewährung (Zahlungsaufschub, Hereinnahme von Wechseln usw.) entfällt. Sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber werden sofort fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, wird der gesamte Rechnungsbetrag auf einmal fällig, wenn der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand gerät.

(5) Sofern wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt sind, folgt daraus auch die Berechtigung, den entsprechenden Leistungsteil mit Teilrechnungen abschließend fällig zu stellen.

Anderenfalls sind wir berechtigt, Abschläge fällig zu stellen. Die Abschlagsrechnungen bilden den erbrachten Leistungsteil ab. Zeigen sich darauf bezogen Mängel, ist der Auftraggeber berechtigt, den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten auf die Rechnung zurückzubehalten. Zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes muss er das Mangelerscheinungsbild konkret bezeichnen und nachvollziehbar darstellen, von welchem Mangelbeseitigungsaufwand er ausgeht.

(6) Liegen die Voraussetzungen vor, nach denen wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen können, sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet und berechtigt, von den laufenden Verträgen zurückzutreten, ohne dass uns eine Schadensersatzverpflichtung trifft.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich aner-kannt sind. Wegen bestrittener Gegenrechte aus dem gleichen Vertragsverhält-nis steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 4 - Lieferbedingungen

(1) Die Vereinbarung von Lieferterminen oder –fristen bedarf der Schriftform. Verein-barte Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich be-stimmt ist.

(2) Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt nur zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ord-nungsgemäß erfüllt hat.

(3) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Betriebs-störungen, Streiks, Aussperrungen, behördlicher Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – und sonstige von uns nicht zu vertretende Einflüsse auf Lieferung und Montage berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Grund der Lieferungs- und Leistungsverzögerung zwei Monate andauert und nicht abzusehen ist, dass er binnen eines weiteren Monats wegfällt. Aus der Verlängerung der Lieferzeit oder unserer Befreiung von der Lieferpflicht kann der Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(4) Geraten Leistungsverpflichtete auf unsere Bestellungen in Verzug, sind sie verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Für jeden Tag des Verzuges fällt ein Betrag i.H.v. 0,2 % des Nettoauftragswertes an, insgesamt höchstens 5 % des Nettoauftragswertes. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Verzögerungsschaden angerechnet. Uns bleibt vorbehalten, den Schaden geltend zu machen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe können wir bis zur Schlusszahlung auf die abschließende Rechnung für die Lieferungen und Leistungen erklären. Ein Abzug der Vertragsstrafe bei Schlusszahlung gilt als solche Erklärung.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zur Lieferung in handelsüb-licher Abweichung von der bestellten Menge und/oder Qualität jederzeit berech-tigt. Bedarf die vereinbarte Leistung einer näheren Bestimmung, so erfolgt sie nach billigem Ermessen.

(6) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten oder einer angemessenen Frist Erfüllung zu verlangen oder nach Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 5 - Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz. Versandkosten trägt der Besteller, was Steuern und Zölle einschließt.

(2) Die Gefahr geht unabhängig davon, durch wen die Versendung ausgeführt wird, auf den Auftraggeber über, sobald bei uns mit der Verladung der Lieferung durch unsere Mitarbeiter oder Dritte begonnen wird. Bereits die Verladung zählt zu den Pflichten des Auftraggebers.

(3) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Unter-gangs oder der zufälligen Verschlechterung auf ihn über. Wird der Versand auf seinen Wunsch verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereit-schaft auf ihn über.

(4) Gehört zu unserem Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung und dazugehörige Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Auftraggebers mit Einbau über. An der Software behalten wir alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich in diesen Vertragsbedingungen oder dem schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber anderes bestimmt ist. Der Auftraggeber erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software vertragsentsprechend zu nutzen.

(5) Holt der Auftraggeber von ihm entgegen zu nehmende Ware nicht ab oder verzögert sich die Anlieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, trägt er die Einlagerungskosten. Bei Fremdanlagerung bestimmen sich die Kosten nach den Fremdkosten mit einem Regieaufschlag von 5 %. Bei Einlagerung durch uns bestimmen wir den Einlagerungskostenanteil nach billigem Ermessen. Im Zweifel ist es billig, uns die Kosten zu erstatten, die entstünden, wenn die Einlagerung bei Dritten erfolgen würde.

§ 6 - Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und Erzeug-nissen (Sicherungsgut) bis zur vollständigen Erfüllung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei vertragswidri-gem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, das Sicherungsgut zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(2) Wird unser Sicherungsgut mit anderen Gegenständen verarbeitet und erlischt hierdurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigen-tum des Auftraggebers an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Sicherungsgutes zum Zeitwert der mitverarbeiteten Gegenstände an uns übergeht. Für die neu entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Sachen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Sicherungsgut pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, es auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Sicherungsgut an einen Dritten zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Zugriffen Dritter auf das Siche-rungsgut, insbesondere Pfändung, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Für die uns bei der Durch-setzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergericht-lichen Kosten haftet der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Sicherungsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterverarbei-tung, Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) in bezug auf das Sicherungsgut entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an uns ab. Zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen und für dessen Rechnung bleibt der Auftraggeber bis auf Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die For-derung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflich-tungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt dieser Fall ein, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen; der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die Schuld-ner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Ver-fügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auf-traggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizu-gebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 - Mängelhaftung

(1) Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Im Übrigen ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mangelrechte verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels zu rügen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Auftraggeber.

(3) Behebt der Auftraggeber Mangelerscheinungen selbst, ohne die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung einzuräumen, entfallen in Bezug auf die Mangelerscheinung seine Mangelrechte.

Nimmt der Auftraggeber selbst Änderungen an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor oder verwendet er Verbrauchsmaterialien, die nicht der Spezifikation entsprechen, wird vermutet, dass eine damit korrespondierende Mangelerscheinung auf die Anlagenänderung oder die Verwendung nicht spezifizierten Verbrauchsmaterials zurückgeht. Dem Auftraggeber bleibt ungenommen, diese Vermutung zu widerlegen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass Änderungen vorgenommen worden sind oder nicht spezifizierte Verbrauchsmaterialien Verwendung fanden, ist der Auftraggeber auskunftspflichtig. Leistet er die Auskunft nicht in einer angemessen gesetzten Frist, werden auch der Anlageneingriff und die Verwendung nicht spezifizierten Verbrauchsmaterials widerleglich vermutet.

Streitet die vorstehende Vermutung für uns, entfallen insoweit die Mängelrechte des Auftraggebers.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach einer angemessenen Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Werkverträgen ist der Auftraggeber mit dem Verlangen, den Vertrag rückgängig zu machen, ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Wertes nur unerheblich mindert. Ist Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung, kann die Rückgängigmachung des Vertrages nicht verlangt werden.

(5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechts-grund – sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefer-gegenstand eingetreten sind, insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Sind wir Lieferant, haften wir nicht für Ein- und Ausbaukosten.

(6) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Sie gilt auch nicht, wenn die Schadens-ursache auf einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(7) Sofern unsere Leistung nicht den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterfällt, verjähren Mängelrechte mit Ablauf von einem Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Ist die VOB/B in das Vertragsverhältnis zu unserem Auftraggeber einbezogen, gelten die dortigen Regelungen zu den Mängelrechten vorrangig, auch mit Hinblick auf deren Verjährung.

§ 8 – Haftung

(1) Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen und solche unserer Verrechnungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.

(2) Unsere Schadensersatzhaftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Höchstbegrenzung liegt bei dem Nettoauftragswert. Die Beschränkung gilt nicht, wenn ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 (1) vorliegt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber unseren Mitarbeitern und Beauftragten.


§ 9 - Montage- und Reparaturbedingungen

(1) Soweit wir Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen.

(2) Die Aufnahme der Arbeiten durch uns setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche ihm obliegenden Vorleistungen vollständig und fachgerecht erbracht hat.

(3) Bei Reparaturen ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes dieser Teile findet nicht statt. Wir sind in der Verwendung frei.

(4) So nicht anders vereinbart wird nach Stunden- und Materialaufwand abgerechnet. Es werden die zur Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeiten berechnet, daneben die Nebenkosten für Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.

(5) Haben die Arbeiten Bezug zu der Hard- und/oder Software des Auftraggebers, sichert der Auftraggeber vor Ausführung sämtliche Daten, die durch unsere Arbeiten beeinträchtigt werden können. Unterbleibt die ausreichende Sicherung, kann uns der Auftraggeber für einen Datenverlust nicht in Anspruch nehmen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahmeverpflichtung nicht.

Die Abnahme gilt als erfolgt,

- wenn der Auftraggeber den Montage- oder Reparaturgegenstand in Gebrauch nimmt, ohne erkennbare Mängel binnen 6 Werktagen zu rügen

- der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen 12 Werktagen nach Abnahmeaufforderung unter konkreter Benennung des Grundes verweigert, wobei mindestens ein wesentlicher Mangel nach seinem Erscheinungsbild nachvollziehbar beschrieben werden muss.

Eine Schlusszahlung ohne Mängelvorbehalt steht der ausdrücklich erklärten Abnahme des Auftraggebers gleich.

(7) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel an der Montage- oder Reparaturleistung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Entdeckung anzuzeigen.

(8) Mängelansprüche des Auftraggebers sind zunächst auf die Nacherfüllung oder Neulieferung nach unserer Wahl beschränkt. Solange wir nacherfüllen, hat der Auftraggeber kein Recht von dem Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine Minderung zu verlangen, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig fehlgeschlagen.

§ 10 - Vertragsstörungen

(1) Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, wird die Eröffnung des Insol-venzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder werden sonstige Umstände bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens-verhältnisse schließen lassen, steht uns bei Kaufverträgen ein Rücktrittsrecht, bei Werkverträgen ein Kündigungsrecht zu. In diesem Fall haben wir Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich der von uns zur Vertragserfüllung bereits bezogenen oder bestellten Fremdlieferungen, daneben ein Ersatz des entgangenen Gewinns.

(2) Tritt der Auftraggeber zurück oder kündigt er einen Werkvertrag ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden oder ein Vergütungsanspruch nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bzw. eines höheren Ver-gütungsanspruchs bleibt vorbehalten.

§ 11 - Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechs oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Greifswald aus-schließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichts-stand zu verklagen, behalten wir uns vor.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Greifswald.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen-dung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.